Ab dem 01.01.2018 gilt ein neues Mutterschutzgesetz. Um den geänderten gesellschaftlichen Rahmendbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht grundlegend reformiert. Ziel ist es, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten (BMFSJ 2018) und die werdende Mutter ohne gesundheitliche Risiken weiter zu beschäftigen, ohne dass sie berufliche Nachteile erleidet. Das Gesetz gilt jetzt auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Weitere Neuregelungen erläutert der Arbeitsmediziner Dr. Neubert hier.
Wochenendarbeit jetzt erlaubt
Neuerdings ist eine Mehrarbeit und Nachtarbeit (in Einzelfällen) branchenabhängig möglich, bedarf aber der Zustimmung der Schwangeren selber und der Genehmigung der Behörde unter Wahrung des Arbeitsschutzes und mit ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dann können 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden per Doppelwoche zulässig sein. Eine Ruhezeit von 11 Stunden soll dabei gewährleistet sein. War bisher um 20 Uhr Schluss, können schwangere Arbeitnehmerinnen mit Zustimmung bis 22 Uhr beschäftigt werden und sich sogar ausdrücklich zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen bereit erklären.
Für den jeweiligen Arbeitsplatz gilt: Jeder Arbeitsplatz muss vom Unternehmer auf „unverantwortbare“ Gefährdungen für die Schwangere hin überprüft und im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Bei einer „unverantwortbaren“ Gefährdung muss dann geprüft werden, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen als Schutzmaßnahme die Gefährdung abstellt oder eine Umsetzung an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz erforderlich ist. Sollten diese Maßnahmen nicht möglich sein, erfolgt erst dann ggf. ein Beschäftigungsverbot.
Auch für stillende Mütter gibt es eine Neuerung: Der Anspruch auf Stillzeiten wird auf die ersten zwölf Monate des Kindes begrenzt.